Bevor bei der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft geprüft werden kann, ob und in welchem Umfang Deutschland und/oder der ausländische Staat besteuern darf, ist zu prüfen, wie diese Gesellschaft zu qualifizieren ist.

 
Praxis-Beispiel

Qualifikation ausländischer Gesellschaften

Der Mandat A ist an der ungarischen X Kozkereseli Larasasag beteiligt. Diese hat nach ungarischem Recht ein Festkapital von 50.000 Forint, mit dem sie haftet und Geschäftsführer, die die Gesellschaft vertreten. Es stellt sich die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft – mit der Folge der Prüfung des Art 10 OECD-MA und somit der Steueranrechnung oder eine Personengesellschaft – mit der Folge der Prüfung des Art. 7 OECD-MA, und somit i. d. R.eine Freistellung – vorliegt.

Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass Regelungen des "Ansässigkeitsstaates" der Gesellschaft für die Anwendung des nationalen Steuerrechts (und des DBA) nicht maßgebend sind. Vielmehr ist die Frage der Mitunternehmerschaft oder Kapitalgesellschaft nach nationalem (deutschem) Steuerrecht zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH[1] ist die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des deutschen Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist hingegen die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.[2] Umfassende Aussagen enthält das BMF-Schreiben zur Qualifikation der US-LLC[3]. Diese Grundsätze können allgemein angewandt werden.[4]

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