Nur wenige DBA wie z. B. Art. 7 Abs. 7 DBA Schweiz übertragen den Regelungsinhalt des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in das DBA. In anderen Fällen droht eine doppelte Begünstigung durch Nichtbesteuerung und Abzug als Betriebsausgabe.

 
Praxis-Beispiel

Sondervergütung aus Beteiligungen an ausl. Personengesellschaften

Der Steuerinländer D beteiligt sich an einer ausländischen, gewerblich tätigen Personengesellschaft. Er gewährt ein verzinsliches Darlehen. Der ausländische Staat berücksichtigt die an D gezahlten Zinsen als Betriebsausgabe. Zur Vermeidung einer Steuerfreistellung sind die Sondervergütungen nach § 50d Abs. 9 EStG nicht steuerfrei zu stellen.[1]

 
Hinweis

Steuerbefreiung von nicht besteuerten Sondervergütungen

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung[2] kam es regelmäßig nicht zur Steuerbefreiung von nicht besteuerten Sondervergütungen, da nach der BFH-Rechtsprechung § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht auf das Recht der DBA übertragbar war, sondern eine Zuordnung nur nach funktionalen Gesichtspunkten möglich war. Der BFH entschied in diesem Urteil, dass die von einer Limited Partnership in den USA an ihren im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern gezahlten Darlehenszinsen nicht durch das DBA-USA von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind.

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