Dasselbe Ergebnis kann eintreten, wenn das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, dieser sich jedoch wegen seines innerstaatlichen Rechts an der Besteuerung dieser Einkünfte gehindert sieht.

 
Praxis-Beispiel

Qualifikationskonflikt der ausl. Einkünfte

Eine in Deutschland wohnhafte natürliche Person C erzielt Einkünfte aus einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft in einem ausländischen Staat, die nach dem DBA von der deutschen Steuer auszunehmen sind. Nach dem Recht des ausländischen Belegenheitsstaates sind jedoch keine Unternehmenseinkünfte gegeben, sondern Einkünfte aus Vermögensverwaltung, die u. a. Zinsen umfassen.

Nach dem nationalen Recht des ausländischen Staates unterliegen diese Zinsen nicht der Besteuerung, da sie nicht von einem dort Ansässigen erzielt werden. Die Zinsen werden dann in keinem der beiden Staaten besteuert.

Um in derartigen Fällen überhaupt zu einer Besteuerung zu kommen, schließt § 50d Abs. 9 EStG die Freistellung der Einkünfte aus, wenn die Einkünfte ansonsten nicht oder nur zu einem der Höhe nach begrenzten Steuersatz besteuert würden, weil das DBA keine Bestimmungen zur Verhinderung "doppelter" Nichtbesteuerungen oder der Besteuerung zu einem niedrigeren Satz enthält. § 50d Abs. 9 EStG gilt nur für Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland freizustellen sind, nicht dagegen bei Steuerbefreiungen nach innerstaatlichem Recht. Dabei erstreckt sich § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG auf die eingangs beschriebenen Qualifikationskonflikte. Bewirkt ein solcher Qualifikationskonflikt die Nichtbesteuerung oder eine Besteuerung zu einem im DBA vorgesehenen, der Höhe nach begrenzten Steuersatz, dann entfällt in Deutschland die Freistellung dieser Einkünfte.

Weitere Anwendungsfälle neben den vorgenannten Beispielen sind:

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