Praxis-Beispiel

Veräußerung Beteiligungen an Personengesellschaft

An einer Personengesellschaft sind die in Deutschland wohnhaften Gesellschafter A und B beteiligt. Die Personengesellschaft übt ihre Tätigkeit im Ausland in einer dort belegenen Betriebsstätte aus. Nach dem DBA werden die dort erzielten Einkünfte in Deutschland freigestellt. Der ausländische Staat behandelt die Personengesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt. A veräußert seinen Gesellschaftsanteil.

Da der ausländische Staat die Personengesellschaft – wie eine Kapitalgesellschaft – als eigenständiges Besteuerungssubjekt behandelt, kann er den Veräußerungsgewinn nicht besteuern. In Deutschland wird dagegen der Anteilsverkauf als Veräußerung der Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte behandelt, da die Personengesellschaft aus deutscher Sicht kein Besteuerungssubjekt ist. Aus dieser Sicht steht das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zu, während Deutschland den Veräußerungsgewinn von der Besteuerung ausnimmt. Danach wird der Veräußerungsgewinn weder im Ausland noch in Deutschland besteuert.

Anwendungsfälle sind z. B. Spanien, Ungarn, Tschechien.

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