Die deutschen DBA gewähren die Freistellung[1] regelmäßig für die folgenden ausländischen Einkünfte:

  • gewerbliche Einkünfte,
  • freiberufliche Einkünfte,
  • Arbeitslohn,
  • Schachteldividenden (überlagert durch § 8b Abs. 1 KStG).

Die Freistellung erfolgt regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dies gilt selbst dann, wenn der Verzicht auf die deutsche Besteuerung nicht im Methodenartikel (i. d. R. Art. 23 oder 24) des jeweiligen DBA erfolgt, sondern bereits im sog. Zuweisungsartikel (i. d. R. Art. 6 – 21), indem dort die Bestimmung enthalten ist "...nur der Quellenstaat hat das Besteuerungsrecht". Ein Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist nur ausgeschlossen, wenn das DBA ein absolutes Verbot enthält.[2]

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