Während der Zuweisungsartikel regelt, ob und in welchem Umfang der Quellenstaat besteuern kann, legt der Methodenartikel für den Staat der Ansässigkeit des Steuerbürgers ("Wohnsitzstaat") die Methode fest, nach der dieser die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat (Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung). Die Auswirkungen der Methodenwahl können erheblich sein, was nachfolgendes Beispiel zeigt:
Freistellungs- und/oder Anrechnungsmethode
Ein Steuerinländer A bezieht aus einem ausländischen DBA-Staat folgende Einkünfte von umgerechnet jeweils 100.000 EUR:
- Gewerblicher Gewinn aus der Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft
- Dividenden
Der ausländische Staat erhebt auf den Gewinn eine Steuer von 30 % = 30.000 EUR (umgerechnet) und eine nach DBA zulässige Quellensteuer von 15 % = 15.000 EUR (umgerechnet)
A unterliegt schon aufgrund der inländischen Einkünfte dem Spitzensteuersatz von 45 %.
Lösung:
Einkunftsart | Gewinn | Dividende | Abgeltungsteuer | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Höhe der Einkünfte | 100.0000 | 100.000 | 100.000 | |||
./. ausländische Steuer | 30.000 | 30.000 | 15.000 | 15.000 | 15.000 | 15.000 |
= "Auslandsrendite" | 70.000 | 85.000 | 85.000 | |||
deutsche Steuer bei Freistellung |
0 | |||||
bei Anrechnung (25 %) | 48.500 | 25.000 | ||||
./. Anrechnung | 15.000 | 15.000 | ||||
Saldo | 30.000 | 32.500 | 10.000 | |||
Gesamtsteuerbelastung | 30.000 | 48.500 | 25.000 | |||
aber KSt-Vorbelastung | 0 | ?? | ?? |
Wie dieses Beispiel zeigt, hat die Frage der Steuerfreistellung oder Anrechnung auch erhebliche Auswirkung auf die steuerliche Rechtsformwahl. Bei der Gewährung von Steuervergünstigungen im Ausland empfiehlt es sich regelmäßig, unmittelbar durch eine Betriebsstätte (Niederlassung) oder durch Beteiligung/Gründung einer Kapitalgesellschaft tätig zu werden.
Die Steuerbefreiungsmethode wird regelmäßig für Einkünfte gewährt, die einer Konkurrenz vor Ort (Steuern als Kostenfaktor) unterliegen. Dies sind
- gewerbliche Gewinne
- freiberufliche Gewinne
- Arbeitslohn
- Schachteldividenden (Gewinnausschüttungen von Tochterkapitalgesellschaften).
Für andere, d. h. "private" Einkünfte und damit auch einer Ausschüttung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft eines inländischen Personenunternehmens wird hingegen regelmäßig nur die Anrechnung gewährt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen