Während der Zuweisungsartikel regelt, ob und in welchem Umfang der Quellenstaat besteuern kann, legt der Methodenartikel für den Staat der Ansässigkeit des Steuerbürgers ("Wohnsitzstaat") die Methode fest, nach der dieser die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat (Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung). Die Auswirkungen der Methodenwahl können erheblich sein, was nachfolgendes Beispiel zeigt:

 
Praxis-Beispiel

Freistellungs- und/oder Anrechnungsmethode

Ein Steuerinländer A bezieht aus einem ausländischen DBA-Staat folgende Einkünfte von umgerechnet jeweils 100.000 EUR:

  • Gewerblicher Gewinn aus der Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft
  • Dividenden

Der ausländische Staat erhebt auf den Gewinn eine Steuer von 30 % = 30.000 EUR (umgerechnet) und eine nach DBA zulässige Quellensteuer von 15 % = 15.000 EUR (umgerechnet)

A unterliegt schon aufgrund der inländischen Einkünfte dem Spitzensteuersatz von 45 %.

Lösung:

 
Einkunftsart Gewinn Dividende Abgeltungsteuer
Höhe der Einkünfte 100.0000   100.000   100.000  
./. ausländische Steuer 30.000 30.000 15.000 15.000 15.000 15.000
= "Auslandsrendite" 70.000   85.000   85.000  
deutsche Steuer
bei Freistellung
  0    
bei Anrechnung (25 %)     48.500 25.000  
./. Anrechnung     15.000 15.000  
Saldo 30.000   32.500 10.000  
Gesamtsteuerbelastung 30.000   48.500 25.000  
aber KSt-Vorbelastung 0   ?? ??  

Wie dieses Beispiel zeigt, hat die Frage der Steuerfreistellung oder Anrechnung auch erhebliche Auswirkung auf die steuerliche Rechtsformwahl. Bei der Gewährung von Steuervergünstigungen im Ausland empfiehlt es sich regelmäßig, unmittelbar durch eine Betriebsstätte (Niederlassung) oder durch Beteiligung/Gründung einer Kapitalgesellschaft tätig zu werden.

Die Steuerbefreiungsmethode wird regelmäßig für Einkünfte gewährt, die einer Konkurrenz vor Ort (Steuern als Kostenfaktor) unterliegen. Dies sind

  • gewerbliche Gewinne
  • freiberufliche Gewinne
  • Arbeitslohn
  • Schachteldividenden (Gewinnausschüttungen von Tochterkapitalgesellschaften).

Für andere, d. h. "private" Einkünfte und damit auch einer Ausschüttung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft eines inländischen Personenunternehmens wird hingegen regelmäßig nur die Anrechnung gewährt.

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