6.1 Ansatz ausländischer Einkünfte

Bei den ausländischen Einkünften muss es sich um Einkünfte handeln, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Ein DBA kann eine inländische Steuerpflicht nicht begründen, sondern lediglich einen durch inländisches Steuerrecht begründeten Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland belassen oder ganz oder teilweise entziehen.

Sofern bereits eine ausländische Steuererklärung vorliegt, ist zu untersuchen, ob die dort aufgelisteten Einkünfte auch nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungswertbesteuerung in Spanien

Der Mandant D hat eine Ferienwohnung in Alicante, Spanien, die sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird. Da Spanien eine Nutzungswertbesteuerung (Katasterbesteuerung) auch für Zeiten der Selbstnutzung von Immobilien kennt, können die Einnahmen nicht aus der spanischen Steuererklärung übernommen werden. Wegen der in Deutschland maßgebenden Konsumgutlösung für eigengenutzten Grundbesitz ist eine Kürzung erforderlich.

6.2 Ermittlung und Nachweis ausländischer Einkünfte und ausländischer Steuern

Art und Höhe der ausländischen Einkünfte sind stets nach deutschem Recht zu ermitteln. Betriebsausgaben und Werbungskosten (auch evtl. Pauschbeträge) sind zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuern durch entsprechende Unterlagen (z. B. Steuerbescheid, Zahlungsquittung), ggf. in deutscher Übersetzung, erbringen[1]. Wird die Steuer im Ausland lediglich von einem Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet, so genügt als Nachweis eine Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der abgeführten Steuer[2].

[2] vgl. H 212a EStH

6.3 Umrechnung ausländischer Einkünfte und Steuern

Bei Überschusseinkünften[1] sind Einnahmen und Werbungskosten in Fremdwährung regelmäßig zum Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen. Bei einem Anschaffungsgeschäft in Fremdwährung (z. B. Hauskauf) ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. Für die Berechnung der Anschaffungskosten ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt maßgebend; R 34c Abs. 1 EStR.  Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Steuern sind nach dem für den Tag der Zahlung geltenden Kurs umzurechnen. Maßgeblich ist der EZB-Kurs[2]. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Umrechnung zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden (R 34c Abs. 1 Satz 2 EStR).

[2] R 212a Abs. 1 EStR.

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