Die durch die Vormundschaft geschaffenen besonderen Verhältnisse sollen für die Abkommensanwendung außer Betracht bleiben (Beispiel Art. 4 Abs 7 DBA-Schweiz).

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit bevormundeter Personen

Der 17-jährige L mit Wohnort Lörrach ist als Lehrling im 3. Jahr bei der X-Bank Basel beschäftigt. Sein Vormund O wohnt in Basel. L wohnt in Lörrach bei seinem Onkel. Die Ansässigkeit richtet sich nicht nach dem Wohnort des Vormunds, sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten. L ist damit in Deutschland ansässig.

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