Die deutschen DBA enthalten keine Regelungen zu sog. Dreiecksfällen. Ungeachtet dessen bestehen häufig bei Arbeitnehmern derartige Situationen.

 
Praxis-Beispiel

Dreiecksfall

Arbeitnehmer A ist "Mehrfachgrenzgänger". Sein Familienwohnsitz ist in Österreich. Arbeitsort ist Deutschland. Wohnort während der Woche ist eine französische Gemeinde im Grenzgebiet zu Deutschland

Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass eine Steuerpflicht in Deutschland wegen des Vorrangs des DBA Österreich (Hauptwohnsitz) besteht. Die Grenzgängerregelung des DBA Frankreich sei unbeachtlich.

Der BFH[1] ist dem nicht gefolgt:

Es greift letztendlich das DBA Frankreich. Ist der Arbeitnehmer aufgrund seines (auch) in Frankreich bestehenden Wohnsitzes in einem der beiden Vertragsstaaten des DBA Frankreich ansässig und hat dieses Abkommen doch für eine Zwei-Staaten-Ansässigkeit keine Vorsorge getroffen, um etwaigen Meistbegünstigungen vorzubeugen, greift Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich. Dieser fordert der für den Grenzgänger eine ständige Wohnstätte, von der aus er tagtäglich von seinem Arbeitsort zurückkehrt. Dafür, dass es sich dabei um den Hauptwohnsitz handeln müsste und dass hierdurch ein Zweitwohnsitz per definitionem ausgeschlossen wäre, gibt es im Abkommen keine Regelung.[2]

Beim BFH ist derzeit unter dem Az I R 30/18 ein weiteres Verfahren zu einem Dreicksfall anhängig.

Das FG Münster hat sich mit nrk. Urteil

[3]

mit einem Arbeitnehmersachverhalt im Dreiecksverhältnis Deutschland/Schweiz/Frankreich beschäftigt. Der Kläger hat seinen Familienwohnsitz im Inland. Er arbeitete in den Streitjahren in der Schweiz und pendelte arbeitstäglich von seiner Zweitwohnung in Frankreich zu seinem Arbeitsplatz in der Schweiz. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde (bislang) in Frankreich besteuert, in der Schweiz hingegen nicht (Grundlage: Grenzgängerregelung des DBA Schweiz-Frankreich). Gegen die Besteuerung in Deutschland wurden Einwendungen erhoben. Das FG stellte fest, dass sich aus deutscher Sicht nach den jeweils maßgeblichen DBA unterschiedliche Rechtsfolgen für denselben Sachverhalt ergeben: Während das DBA-Schweiz Deutschland an der Besteuerung hindere, dürfte nach dem DBA-Frankeich ausschließlich Deutschland den streitgegenständlichen Arbeitslohn besteuern. Dieser Besteuerungskonflikt sei dahingehend aufzulösen, dass Deutschland sein ihm nach dem DBA-Frankreich zustehendes Besteuerungsrecht nur nachrangig zum DBA-Schweiz in Anspruch nehmen dürfe.

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