Die deutschen DBA regeln die Frage, für welchen Personenkreis das Abkommen anwendbar ist, regelmäßig entsprechend Artikel 1 des OECD MA. Dieser lautet: "Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind".[1]

Verschiedene Kapitalgesellschaften (Holding , Kapitalanlagegesellschaften) können je nach DBA ausdrücklich von der Abkommensberechtigung ausgeschlossen sein.

Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt.

Nur in verschiedenen DBA wird den Personengesellschaften die Abkommensberechtigung umfassend oder partiell zuerkannt.

 
Praxis-Beispiel

Abkommensberechtigung

Sie betreuen eine deutsche Personengesellschaft, an der zu 25 % ein Spanier beteiligt ist. Diese bezieht Dividenden aus den USA. Die Quellensteuerreduktion nach Art. 10 DBA kann mangels Abkommensberechtigung des Spaniers (DBA Spanien/USA in der Praxis zu prüfen) nur den beteiligten Inländern zukommen.

[1] Zur Frage der Ansässigkeit von natürlichen und juristischen Personen s. Abschnitt 4.4.2.

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