Sämtliche deutsche DBA sehen eine Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen dem Wohnsitzstaat, der umfassend nach dem Welteinkommensprinzip, und dem Quellenstaat, der nur die in seinem Territorium erwirtschafteten Einkünfte i. d. R. sogar noch der Höhe nach begrenzt besteuern darf.

Die Abgrenzung erfolgt i. d. R. nach den Grundsätzen des Art. 4 OECD-MA zur Ansässigkeitsbestimmung[1]. Vorab empfiehlt es sich aber insbesondere in Entsendungsfällen zu prüfen, ob überhaupt noch eine unbeschränkte Steuerpflicht nach dem EStG besteht.

 
Praxis-Beispiel

Wohnsitzbegründung

Der Ingenieur Bauch wird auf 5 Jahre in die USA entsandt. Die Familie zieht mit um.

In Deutschland ist zur Frage einer Wohnsitzbegründung oder -verlegung ausschließlich auf § 8 AO abzustellen. Melderechtliche Vorschriften oder bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung, Beibehaltung oder Aufgabe eines Wohnsitzes sind unbeachtlich.[2]

Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält. Maßgebend ist hierbei der jeweilige Einzelfall.

Die Rechtsprechung hat jedoch gewisse Sachverhaltsvermutungen aufgestellt:

  • Familie wohnt noch in einer inländischen Wohnung → Vermutung der Beibehaltung auch für den anderen Ehepartner[3];
  • befristete Versetzung ins Ausland unter Beibehaltung der eingerichteten frei nutzbaren inländischen Wohnung → Vermutung der Beibehaltung der inländischen Wohnung[4];
  • Untervermietung der Wohnung – Indiz für Aufgabe der inländischen Wohnung.[5]

Diese Anscheinsvermutungen können jedoch widerlegt werden.[6] Nicht maßgebend ist hierbei die Frage, von welcher Wohnung der Steuerpflichtige. seiner Arbeit nachgeht.[7] Nach der Lebenserfahrung spricht es hiernach für eine Beibehaltung einer inländischen Wohnung i. S. des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt nutzt, während des Auslandsaufenthalts voll eingerichtet und damit in einem nutzungsbereiten Zustand beibehält.

Zu beachten ist, dass ausschließlich auf die Tatbestandsmerkmale des § 8 AO abzustellen ist. Eine unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz kann daher trotz Lebensmittelpunkts im Ausland bestehen, auch geringe Aufenthaltszeiten im Inland genügen.

[8]

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