Natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, unterliegen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 AStG):

  • Der Steuerpflichtige war innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen in ein niedrig besteuerndes Gebiet
  • Der Steuerpflichtige hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht besteht für weitere 10 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift nur in den Veranlagungszeiträumen ein, in denen die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 EUR betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AStG).

Der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Einkünfte des Steuerpflichtigen, die nicht ausländische Einkünfte sind. Dies sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 AStG alle Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. HS EStG ohne die ausländischen Einkünfte nach § 34c EStG.

Ob eine niedrige Besteuerung i. S. v. § 2 Abs. 2 AStG vorliegt, ist durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln. Auszugehen ist von einem ledigen Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Ansässigkeit im Ausland, der ein steuerpflichtiges Einkommen von 77.000 EUR bezieht. Ist die Steuerbelastung dieses (fiktiven) Steuerpflichtigen um mehr als ein Drittel geringer als die eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen mit sonst gleichen Voraussetzungen, so liegt ein niedrig besteuerndes Land vor.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen i. S. v. § 3 Abs. 3 AStG liegen vor, wenn

  • der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer, als Kommanditist mit einer Gewinnbeteiligung von mehr als 25 % oder als Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG erzielt.
  • die inländischen Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. v. § 34c Abs. 1 EStG sind, mehr als 30 % der Gesamteinkünfte im Veranlagungszeitraum betragen oder 62.000 EUR übersteigen.
  • das Vermögen des Steuerpflichtigen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. v. § 34c EStG sind, zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 30 % seines Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 EUR übersteigt.

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