Zu beachten ist, dass neben dem eigentlichen Abkommenstext häufig ein Schlussprotokoll oder Protokoll existiert, das ergänzende oder interpretierende Aussagen enthält. Diese haben ebenso wie der Briefwechsel der Botschafter bei der Abkommensunterzeichnung gesetzlichen Charakter.

 
Praxis-Beispiel

Umfang der Doppelbesteuerungsabkommen

Sie betreuen den Mandanten K, einen Popstar, der im letzten Jahr eine 7-monatige USA-Tournee durchgeführt hat. Das Honorar von 1 Mio. $ unterwerfen Sie der deutschen Besteuerung, da nach Art. 5, 7 oder 14 (je nachdem ob eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit vorliegt) des DBA/USA eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung in den USA mangels Verfügungsmacht über die Konzerträume nicht vorliegt. Diese auf der Basis des Abkommenstextes getroffene Lösung ist falsch, da das Protokoll zum DBA für Tourneekünstler die Fiktion einer Betriebsstätte/festen Einrichtung bereits bei einem Aufenthalt von 183 Tagen kennt.

 
Wichtig

Doppelbesteuerungsabkommen und ergänzende Protokolle

Neben dem DBA-Text ist daher immer zu prüfen, ob nicht ein ergänzendes Protokoll hierzu vorliegt.

Das deutsche Zustimmungsgesetz enthält grundsätzlich keine materiellen Rechtsregelungen, sondern dient ausschließlich dazu, das Abkommen in das innerstaatliche Recht umzusetzen.

Daneben existieren auch noch sog. Verhandlungsprotokolle. Hierbei handelt es sich aber nur um vorweggenommene Verständigungsvereinbarungen. Diese werden auf Behördenebene ausgehandelt und binden daher regelmäßig nur die Finanzbehörden der Abkommensstaaten.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge