Bereits das EStG versucht bei ausländischen Einkünften (§ 34d EStG) eine Doppelbesteuerung durch den Zugriff der Steuerverwaltung eines ausländischen Staates dadurch zu vermeiden, dass die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird (§ 34c EStG/§ 26 KStG). Der Unterschied zwischen den Regelungen der DBA zu einer derartigen Maßnahme eines Wohnsitzstaates (= unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) besteht bereits im Ansatzpunkt.

Bei einer unilateralen Regelung ist die Besteuerung im Quellenstaat uneingeschränkt vorgegeben. Es bestehen keine Rechtsansprüche zur Quellensteuerreduktion. Der Wohnsitzstaat Deutschland kann nur noch einseitige, ausschließlich ihn belastende Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (wie Steuerfreistellung, Steueranrechnung oder Abzug der Steuer von der Bemessungsgrundlage) vorgeben.

Bei einer bilateralen Regelung wie einem DBA besteht hingegen bereits die Einschränkung des Territorialitätsprinzips im Quellenstaat, d. h. die Besteuerung im ausländischen Quellenstaat wird bereits durch das DBA (z. B. bei Streubesitz-Dividenden häufig auf einen Höchststeuersatz von 15 %) eingeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge