11.1 Negative ausländische Einkünfte/Auslandsverluste

§ 2a EStG schränkt für bestimmte negative Einkünfte aus ausländischen Quellen den Verlustausgleich und den Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach § 2a Abs. 2 EStG negative Einkünfte aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte im Ausland sowie bestimmte negative Einkünfte/Gewinnminderungen aus Anteilen an einer aktiven gewerblichen ausländischen Körperschaft. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Verluste im Ausland entstanden sind. Bei Verlusten, die in § 2a Abs. 1 EStG nicht ausdrücklich genannt sind, z. B. aus selbstständiger Tätigkeit, ist ein Verlustausgleich mit allen inländischen Einkünften möglich. Im Verhältnis zu EU-Staaten ist § 2a EStG nicht mehr anwendbar.[1]

Nach der sog. Symmetriethese sind auch gewerbliche Verluste aus ausländischen Betriebsstätten in DBA-Staaten grundsätzlich nicht abzugsfähig, da der andere Staat auch nur die Gewinne besteuern darf. Aus europarechtlichen Gründen müssen aber endgültige, finale Verluste im Inland berücksichtigt werden.[2]

[1]

Hinsichtlich Einzelheiten des Hauptanwendungsfalles "Grundbesitzverluste" vgl. den gesonderten Beitrag Internationales Steuerrecht: Grundbesitz im Ausland

11.2 Steueranrechnung

Zur Anwendung des § 34c EStG vgl. Tz. 7.2.

11.3 Progressionsvorbehalt für ausländische, steuerfreie Einkünfte

Die deutschen DBA ermöglichen grundsätzlich für steuerfreie ausländische Einkünfte die Anwendung des Progressionsvorbehalts. Die "Rechenschritte" ergeben sich hierbau aus § 32 b EStG. Hierbei werden die Einkünfte in einer Nebenrechnung nur für Ermittlung des "Welteinkommenssteuersatzes" einbezogen.

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