Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die meisten anderen Staaten in der Welt knüpfen bei der Besteuerung regelmäßig an folgende Tatbestände an:

  • Welteinkommensprinzip

    Für im Inland ansässige natürliche Personen oder Gesellschaften (Steuerinländer) erstreckt sich das Besteuerungsrecht aufgrund der Festlegung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung) auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte (das Welteinkommen nach § 2 Abs. 1 EStG).

  • Territorialitätsprinzip

    Für nicht im Inland ansässige Personen oder Gesellschaften (Steuerausländer) werden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 EStG) im Inland erzielte Einkünfte der deutschen Besteuerung unterworfen.

  • Staatsangehörigkeitsprinzip

    Verschiedene ausländische Staaten knüpfen zusätzlich an die Nationalität an.

     
    Praxis-Beispiel

    Unbeschränkte Steuerpflicht in den Vereinigten Staaten

    Die Vereinigten Staaten unterwerfen ihre Staatsangehörigen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht – selbst wenn diese ausschließlich in Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Hieraus ergeben sich zwangsläufig folgende Grundfälle der Doppelbesteuerung:

  • Eine Person oder Gesellschaft ist in einem Staat (Wohnsitzstaat) ansässig und übt einen Teil der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einem ausländischen Staat (Quellenstaat) aus.

     
    Praxis-Beispiel

    Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit

    Der deutsche Monteur Müller ist 4 Monate auf einer Baustelle in Frankreich tätig. Neben der inländischen Lohnsteuerpflicht droht eine Abzugsteuer in Frankreich.[1]

  • Eine in einem Staat ansässige Person erzielt Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Grundstückseinkünfte) aus einem ausländischen Staat (Quellenstaat) oder hat dort Vermögenswerte.

     
    Praxis-Beispiel

    Grenzüberschreitende Dividenden

    Der deutsche Investor Maier hat sein Aktiendepot in schweizerische Anlagen umgeschichtet, die auch bei einer Schweizer Bank verwahrt sind. Die voraussichtlichen Dividenden werden bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen berücksichtigt. Nun nimmt aber auch die Schweiz einen Abzug von 35 % Verrechnungssteuer vor.[2]

  • Eine Person oder Gesellschaft ist in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig (z. B. bei doppeltem Wohnsitz). Diese Fallgruppe ergibt sich zunehmend beim internationalen Austausch von Fachkräften.

     
    Praxis-Beispiel

    Ansässigkeit

    Der Ingenieur Bauer wird für 2 Jahre von seinem Arbeitgeber nach London entsandt. Die Familie bleibt in Frankfurt wohnen. Sowohl Deutschland als auch Großbritannien gehen von einer unbeschränkten Steuerpflicht aus und besteuern die gesamten Einkünfte.[3]

  • Wohnsitzstaat und Quellenstaat qualifizieren Einkünfte oder Ausgaben unterschiedlich.

    Derartige Qualifikationskonflikte treten insbesondere bei Personengesellschaften auf.

     
    Praxis-Beispiel

    Grenzüberschreitende Beteiligung an Personengesellschaften

    Der Schweizer Mäusli vermietet ein Fabrikationsgrundstück an die deutsche Mäusli-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist. Das deutsche Finanzamt geht von einer Betriebsaufspaltung aus und behandelt sowohl die Verpachtungserlöse als auch die Dividenden der Betriebs-GmbH als gewerbliche Einkünfte. Die Schweiz kennt hingegen den Tatbestand der Betriebsaufspaltung nicht und möchte die Dividenden und Verpachtungserträge als private Einkünfte in der Schweiz besteuern.[4]

[2]

Einzelheiten hierzu s. Grenzüberschreitende Dividenden.

[3] Einzelheiten hierzu s. gesonderter Abschnitt.

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