8.2.1 Spanien

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung haben sowohl das FG Münster[1] als auch der BFH[2] zum DBA-Spanien a. F. entschieden, dass die Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden werden kann, da Art. 23 Abs. 1 Buchst, b Doppelbuchst, ee DBA-Spanien a. F. keinen Bezug auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien a. F. nimmt.

Die Finanzverwaltung hat der Rechtsprechung zu folgen.[3] Somit sind die Veräußerungsgewinne nach dem bis 2012 anwendbaren DBA-Spanien a. F. aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer herauszunehmen. In allen offenen Fällen mit Veräußerungsgewinnen aus spanischen Immobilen ist nunmehr die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes zu vermeiden.

Dies gilt allerdings nur bis zum Inkrafttreten des DBA-Spanien n. F. In Art. 22 Abs. 2 Buchst, b Nr. vii DBA-Spanien n. F. wurde klargestellt, dass die Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens gilt. Damit unterliegen Veräußerungsgewinne mit spanischen Immobilien ab dem VZ 2013 der Anrechnungsmethode.

8.2.2 Frankreich

Die Rechtslage nach dem neuen DBA Frankreich (Fassung ab 1.1.2016) ist nicht eindeutig. Ab 2016 ist die Besteuerung der Veräußerungsgewinne in Art. 7 Abs. 1 des Zusatzabkommens geregelt. Der Veräußerungsgewinn ist nach Art. 20 Abs. 1a DBA n. F. bei einer wörtlichen Auslegung aber weiterhin steuerfrei. Die Denkschrift zum Abkommen geht allerdings von einer Aufteilung des Besteuerungsrechts (= Anrechnung) aus[1]. Eine Begründung liegt aber nicht vor.

[1] vgl. BT-DrS 18/6158.

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