Erfolgt eine Vermietung durch die Objekt-Kapitalgesellschaft zu fremdüblichen Konditionen, erzielt ausschließlich die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wird damit nur im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Dies setzt aber auch voraus, dass der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung im Ausland liegt, was problematisch sein könnte, wenn nur der inländische Anteilseigner Geschäftsführer ist.[1]

[1]

Vgl. insoweit die allgemeinen Ausführungen zur Ansässigkeit im Beitrag Internationales Steuerrecht: Überblick und Grundbegriffe.

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