Nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA hat der Belegenheitsstaat auch hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Immobilien das Besteuerungsrecht. Maßgebend ist dann ausschließlich das ausländische Recht, das in vielen Fällen unabhängig von der Besitzdauer eine Steuerpflicht vorsieht, d. h. abweichend vom nationalen Recht besteht auch nach einer Besitzdauer von über 10 Jahren die Steuerpflicht weiter.

Deutschland vermeidet in diesen Fällen die Doppelbesteuerung grundsätzlich entsprechend der Regelung für laufende Einkünfte (d. h. z. B. USA: Freistellung und Schweiz: Steueranrechnung).

 
Hinweis

Während der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen für laufende Einkünfte im EU-Bereich auf den Progressionsvorbehalt verzichtet hatte, greift für den Veräußerungsgewinn § 32b EStG.

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