Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sind folgende DBA-Artikel zu prüfen:
- unbewegliches Vermögen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Artikel 6 OECD-MDBA
- Seeschifffahrt, Binnenschifffart und Luftfahrt: Artikel 8 OECD-MDBA
- Lizenzen: Artikel 12 OECD-MDBA
- sonstige Einkünfte: Artikel 21 OECD-MDBA
Entsprechendes gilt für Veräußerungsgewinne, die in Artikel 13 geregelt sind.
Im Detail sind für die Untersuchung der steuerlichen Konsequenzen einer grenzüberschreitenden Vermietung (oder Veräußerung) einer Auslandsimmobilie folgende Prüfungsschritte vorzunehmen:
Prüfungsschritt | Grundsatz |
1. | Es gilt für Steuerinländer das Welteinkommensprinzip. Sämtliche ausländische Einkünfte sind zu erfassen. In den Fällen einer längeren Auslandsabwesenheit ist zu prüfen, ob überhaupt noch die unbeschränkte Steuerpflicht besteht oder die Ansässigkeit ins Ausland gewechsel hat[1]. |
2. | Wird das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt?
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3. | Prüfung des Zuweisungsartikels (Artikel 6 OECD-MA für laufende Einkünfte, Art. 13 OECD-MA für Veräußerungsgewinne)
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4. | Prüfung der Einkunftsermittlung und -abgrenzung
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5. | Prüfung des Methodenartikels Vermeidet der Wohnsitzstaat Deutschland die Doppelbesteuerung durch
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6. | Prüfung der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts
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7. | Welche Steuervergünstigungen gibt es? |
8. | Bei Steuerausländern sind ergänzend zum DBA die Voraussetzungen des § 49 EStG zu prüfen. |
Vgl. hierzu den gesonderten Beitrag Internationales Steuerrecht: Überblick und Grundbegriffe
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