Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sind folgende DBA-Artikel zu prüfen:

  • unbewegliches Vermögen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Artikel 6 OECD-MDBA
  • Seeschifffahrt, Binnenschifffart und Luftfahrt: Artikel 8 OECD-MDBA
  • Lizenzen: Artikel 12 OECD-MDBA
  • sonstige Einkünfte: Artikel 21 OECD-MDBA

Entsprechendes gilt für Veräußerungsgewinne, die in Artikel 13 geregelt sind.

Im Detail sind für die Untersuchung der steuerlichen Konsequenzen einer grenzüberschreitenden Vermietung (oder Veräußerung) einer Auslandsimmobilie folgende Prüfungsschritte vorzunehmen:

 
Prüfungsschritt Grundsatz
1. Es gilt für Steuerinländer das Welteinkommensprinzip. Sämtliche ausländische Einkünfte sind zu erfassen. In den Fällen einer längeren Auslandsabwesenheit ist zu prüfen, ob überhaupt noch die unbeschränkte Steuerpflicht besteht oder die Ansässigkeit ins Ausland gewechsel hat[1].
2.

Wird das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt?

  • Besteht ein DBA?
  • Gilt es sachlich (sachlicher Geltungsbereich)?
  • Gilt es räumlich?
  • Gilt es persönlich?
3.

Prüfung des Zuweisungsartikels (Artikel 6 OECD-MA für laufende Einkünfte, Art. 13 OECD-MA für Veräußerungsgewinne)

  • Prüfung der Einkunftsart nach deutschem Steuerrecht?
  • Folgt das DBA dieser Qualifizierung?
  • In welchem Umfang hat der Quellenstaat (= Tätigkeitsstaat) ein Besteuerungsrecht?
  • Welche Besonderheiten sieht das DBA vor?
  • Wie erfolgt die Quellensteuerentlastung im Ausland?
4.

Prüfung der Einkunftsermittlung und -abgrenzung

  • Welche Anpassungen zur ausländischen Einkunftsermittlung erfordert das deutsche Steuerrecht (z. B. bei der AfA)?
  • Welche Grundsätze gelten für die Währungsumrechnung?
5.

Prüfung des Methodenartikels

Vermeidet der Wohnsitzstaat Deutschland die Doppelbesteuerung durch

  • Steuerfreistellung (Regelfall bei Auslandsimmobilien) oder
  • Steueranrechnung (Ausnahmefall, aber bedeutende Länder wie Schweiz oder Spanien)?
6.

Prüfung der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts

  • Ist es günstiger, an Stelle der unmittelbaren Steueranrechnung nach § 34c Abs. 6 EStG den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu beantragen?
  • Wird der Verlustabzug bei Werbungskostenüberhängen durch § 2a EStG beschränkt?
7. Welche Steuervergünstigungen gibt es?
8. Bei Steuerausländern sind ergänzend zum DBA die Voraussetzungen des § 49 EStG zu prüfen.
[1]

Vgl. hierzu den gesonderten Beitrag Internationales Steuerrecht: Überblick und Grundbegriffe

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