Private Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, können vorbehaltlich des Art. 19 DBA Schweiz nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.[1]

Zur Klarstellung sind folgende Verständigungsvereinbarungen getroffen worden:

  1. Verständigungsvereinbarung zu Abfindungen an Arbeitnehmer,
  2. Verständigungsvereinbarung zu Vorruhestandsvereinbarungen.

Vorruhestandsgelder stellen Bezüge aus einem früheren Arbeitsverhältnis dar, die nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gezahlt werden; sie sind deshalb keine nachträglichen Zahlungen für die aktive Dienstzeit. Es handelt sich um laufende Vergütungen, die Versorgungscharakter haben und die die Zeit bis zum Erreichen des Pensionierungsalters überbrücken sollen. Nach einer Verständigungsvereinbarung sind Vorruhestandsvergütungen daher als Bezüge im Sinne des Art. 18 DBA Schweiz anzusehen. Die o. g. Verständigungsvereinbarung zu Abfindungen bei Arbeitnehmern wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

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