Das Revisionsabkommen ist rückwirkend zum 1.1.2015 in Kraft getreten. Nach dem neuen Art. 18 Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen eines Sozialversicherungssystems, in dem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen, wobei die dort erhobene Steuer 15 % der Bruttozahlung nicht übersteigen darf. In Deutschland wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach § 34c EStG vermieden. Bei ins Ausland abfließenden Zahlungen hat die Begrenzung im Veranlagungsverfahren oder (auf Antrag) bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erfolgen. Vgl. hierzu im Detail die Erläuterungen zu Türkei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge