Das DBA Niederlande 2012 ist am 1.12.2015 in Kraft getreten und ist nach seinem Artikel 33 Abs. 2 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden. Die Besteuerung von Altersversorgungsleistungen nach diesem Abkommen weicht erheblich von der Beurteilung nach dem alten DBA ab, da in Umsetzung der deutschen Abkommenspolitik der nachgelagerten Besteuerung Quellenbesteuerungsrechte geregelt sind.

Nach Artikel 17 Abs. 2 des neuen Abkommens können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i. S. des Abs. 1) auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die Leistungen bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zusammengerechneten Bruttobeträge aller dieser Leistungen, die eine Person in einem Kalenderjahr bezieht, die Grenze von 15.000 EUR überschreiten. Ist dieser Schwellenwert überschritten, hat auch der Staat, aus dem die Leistungen bezogen wurden, ein Besteuerungsrecht. Nach Artikel 17 Abs. 5 DBA Niederlande 2012/2016 gilt ein Ruhegehalt, eine ähnliche Vergütung oder Rente als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die damit zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung geführt haben. Für Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art, die insbesondere durch Einmalzahlung erbracht werden, hat der Vertragsstaat, aus dem die Leistung bezogen wird, selbst dann ein Besteuerungsrecht, wenn der Bruttobetrag der Leistung die Grenze von 15.000 EUR nicht überschreitet.[1]

Artikel 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012/2016 erfasst sowohl Leistungen, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. § 38 EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z. B. eine sog. Betriebsrente), als auch sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, wie u. a. eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur mit einem bestimmten Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen ist. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person Leistungen i. S. v. Artikel 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012/2016, bei denen es sich um Ruhegehälter i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, gilt die Einkommensteuer gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG für diese beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte grundsätzlich als abgegolten, sofern sie dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Stellt ein beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer bzw. in seinem Namen der Arbeitgeber einen Antrag auf Freistellung von der Lohnsteuer aufgrund des DBA Niederlande 2012/2016 (Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer), ist vom Betriebsstättenfinanzamt zu prüfen, ob die 15.000 EUR-Grenze – über das gesamte Kalenderjahr betrachtet – (voraussichtlich) überschritten wird. Dabei ist auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012/2016 erfassten Leistungen und damit auch auf die Zahlungen abzustellen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Hinsichtlich der o. g. Auszahlungen aus den ABP-Pensionsfonds enthält Nr. XIV des Protokolls eine Aufteilungsregelung im Hinblick auf die "Privatisierung" der Fonds.

 
Hinweis

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes Anwendungsschreiben herausgegeben. BMF, Schreiben v. 24.1.2017, BStBl I S. 147.

[1] Artikel 17 Abs. 3 DBA Niederlande 2012/2016.

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