Nach Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada können Leistungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Das DBA-Kanada weist somit für diese Zahlungen dem Ansässigkeitsstaat des Bezügeempfängers ein Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist weder negativ noch positiv geregelt.

Der BFH hat in einem AdV-Verfahren ein Quellensteuerecht Deutschlands für nach Kanada gezahlte Renten bestätigt.

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Der BFH verweist darauf, dass Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 dem nicht entgegen steht. Die darin vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt (Bestätigung der Verwaltungspraxis).

Das FG Mecklenburg-Vorpommern folgt dem nicht.

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Es entschied: Das Besteuerungsrecht für eine Altersrente, die eine in Kanada ansässige Steuerpflichtige von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, steht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 30 DBA Kanada und Ziff. 5 Buchst. b) des Protokolls zum DBA Kanada nicht Deutschland, sondern Kanada zu. Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht können Altersrenten aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung nicht nach Art. 18 Abs. 3 Bst. c DBA Kanada in Deutschland und auch nicht nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBA Kanada besteuert werden.

Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat das deutsche Bestuerungsrecht bestätigt.

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