Private Ruhegehälter und Renten, die aus Quellen innerhalb Großbritanniens stammen und von einer in Deutschland ansässigen und steuerpflichtigen Person bezogen werden, sind nur in Deutschland zu besteuern.[1]

Der Begriff "Rente" ist in Art. X Abs. 3 DBA-Großbritannien definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wesentlichen dem Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, die dem Berechtigten entweder für eine bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das DBA-Großbritannien fordert, dass die Rentenzahlung als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen erfolgt. Unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Renten(stammrechte) fallen damit nicht unter Art. X DBA-Großbritannien. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten[2] und bei privaten Versorgungsrenten[3] liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit nicht vor. Praktische Bedeutung kommt dieser Unterscheidung jedoch nicht zu, da in diesen Fällen der Auffangartikel für die im DBA-Großbritannien nicht besonders behandelten Einkünfte greift, nach dem das Besteuerungsrecht ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zusteht.[4]

Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen unterliegen dem Kassenstaatsprinzip.[5] Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerbürger ein Ruhegehalt aus einer britischen öffentlichen Kasse erhält, ist dieses Ruhegehalt in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen[6], es sei denn der Ruhegehaltsempfänger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit Großbritanniens zu besitzen. In diesen Fällen greift die Anrechnungsmethode.[7]

 
Praxis-Beispiel

Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen in Großbritannien

B mit alleinigem Wohnsitz in Böblingen erhält in 04 für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit in Großbritannien eine Rente von der "benefits agency" (= an Executive Agency of the Department of Social Security).

Für Renten aus Großbritannien hat nach Art. X Abs. 2 DBA-Großbritannien der Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht. Sofern Großbritannien eine Abzugssteuer einbehalten würde, hätte B in Großbritannien einen Erstattungsantrag zu stellen, da Großbritannien kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht.

[1] Art. X Abs. 2 DBA-Großbritannien.
[4] Art. XV DBA-Großbritannien
[5] Art. IX Abs. 2 DBA-Großbritannien
[6] Art. XVIII Abs. 2 Buchstabe a DBA-Großbritannien.
[7] Art. XVIII Abs. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii DBA-Großbritannien.

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