Nach Art. 18 Abs. 1 DBA Dänemark hat grundsätzlich der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. In der Praxis greift jedoch regelmäßig die Norm des Abs. 2, wonach bei Bezügen aus öffentlichen Sozialversicherungskassen ein Quellenbesteuerungsrecht des Kassenstaats besteht. Der Umfang dieses Kassenstaatsprinzips war in der Vergangenheit strittig. Durch Verständigungsvereinbarung[1] wurde inzwischen geklärt, dass selbst Leistungen aus nicht gesetzlichen, sondern berufsständischen Versorgungswerken als Ersatzkassen in diesen Anwendungsbereich fallen.

Der BFH hat

[2]

entschieden. dass Renteneinkünften aus der DSS (Den Sociale Sikringsstyrelse) und der ATP (Arbjdsmarkedts Tillaegspension) grundsätzlich im Inland steuerpflichtige Einkünfte der Basisversorgung und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelst. aa Satz 3 EStG zu besteuern sind.

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