Bezieht eine in der Türkei ansässige Person, die in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, inländische Alterseinkünfte, so ist zunächst zu prüfen, ob die entsprechenden Einkünfte vom Katalog der beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG erfasst sind.

Kann dies bejaht werden, so steht Deutschland allerdings abkommensrechtlich nur das Besteuerungsrecht zu, soweit die Renteneinnahmen den Betrag von 10.000 EUR übersteigen, bis zu dem die Türkei als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat.[1] Die von Deutschland hiernach erhobene Steuer darf allerdings 10 % der Brutto-Renteneinnahmen nicht übersteigen.

Insbesondere diese Begrenzung auf eine Höchststeuer für entsprechende Alterseinkünfte führt in Verbindung mit der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG (z. B. Betriebsrenten) und der Veranlagungspflicht für übrige Alterseinkünfte zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Denkbar sind die folgenden Konstellationen[2]:

  • Es liegen ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte vor.
  • Es liegen ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte vor.
  • Es liegen sowohl abgeltend als auch nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte vor.
[1] vgl. Art. 18 Abs. 2 DBA-Türkei.
[2] Zu Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 11.12.2014, BStBl 2015 I S. 92, Rz. 8 bis 18 sowie Zahlenbeispiele in den Rz. 23 bis 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge