Ein zentrales Element des Revisionsprotokolls ist die gegenseitige Anerkennung von Altersvorsorgeeinrichtungen im jeweils anderen Staat für Steuerzwecke. Diese Regelung soll der erhöhten Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Vertragsstaaten Rechnung tragen. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerlich anerkannte Weiterzahlung in bestimmte bei Umzug in den anderen Vertragsstaat bestehende Altersvorsorgepläne auch in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger aus dem Staat, in dem der Altersvorsorgeplan errichtet ist, in den anderen Vertragsstaat verzieht.
Vor dem Hintergrund des Systemwechsels im deutschen Steuerrecht hin zur nachgelagerten Besteuerung von Renten wurde von beiden Vertragsstaaten eine Zuweisung eines Besteuerungsrechts an ausgezahlten Renten an den Quellenstaat erwogen, aber letztlich nicht vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung hätte aus Sicht Deutschlands unzumutbare Härten für in Deutschland ansässige Empfänger von US-Renten bedeutet, die dann der vollen US-Quellenbesteuerung unterlegen hätten, während in Deutschland ansässige Empfänger deutscher Renten in den kommenden Jahrzehnten erst langsam in die vollständige Besteuerung der Renten hineinwachsen.
Für Zwecke der innerstaatlichen Qualifikation hat die Finanzverwaltung beschlossen, dass Leistungen aus den im Protokoll zum DBA genannten US-Altersvorsorgeplänen nach § 22 Nr. 5 EStG zu besteuern sind.[1]
Evtl. Änderung in der Zukunft
Zur Bekräftigung des Gedankens, langfristig ein Quellenbesteuerungsrecht an grenzüberschreitend ausgezahlten Renten zu erwägen, wurde allerdings ein entsprechender Passus in einer das Revisionsprotokoll begleitenden Gemeinsamen Erklärung aufgenommen. Eine Änderung dürfte nach Äußerungen der deutschen Verhandlungsteilnehmer erst ab 2015 relevant sein.[2] Nach der aktuellen BMF-Übersicht zum Stand der DBA wurden aber bislang keine Verhandlungen geführt.[3]
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