7.15.3.1 DBA 1999/1990

Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats und andere öffentliche Ruhegehälter, die nicht von Art. 19 Abs. 1 DBA-USA betroffen sind, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA). Steht Deutschland nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA das Besteuerungsrecht einer Sozialversicherungsrente aus den USA zu, wird diese Rente bei der deutschen Besteuerung wie die deutschen Sozialversicherungsrenten behandelt (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA).

7.15.3.2 Steuerabzug von US-Sozialversicherungsrenten

In der Vergangenheit gab es verschiedentlich Probleme hinsichtlich des Steuerabzugs auf Sozialversicherungsrenten in den USA. Sozialversicherungsrenten unterliegen in den USA nach nationalem Recht grundsätzlich einem Steuerabzug, wenn sie an nicht in den USA ansässige Personen gezahlt werden. Die amerikanische Steuerverwaltung (IRS) hat mitgeteilt, dass die Renten in den USA grundsätzlich ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.[1]

[1] BMF-Nachrichten v. 17.12.1992 Nr. 113/92, Praktiker-Handbuch Außensteuerrecht 2004, Nr. 19.1. Buchstabe b zu DBA-USA.

7.15.3.3 Änderungen durch das Änderungsprotokoll vom 1.6.2006 zum DBA/USA

Die Grundsätze zur Besteuerung der Sozialversicherungsrenten wurden durch das Änderungsprotokoll nicht geändert.

Aus rein systematischen Gründen ist allerdings der bisherige Art. 19 Abs. 2, der die Besteuerung der Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung beider Staaten regelt, als Abs. 5 in Art. 18 überführt worden. Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist damit vollständig in Art. 18 geregelt; ausgenommen sind die Pensionen des öffentlichen Dienstes, für die Art. 19 Abs. 2 gilt.

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