Die Altersvorsorge der Schweiz basiert auf drei Säulen:
1. Säule | Alters- u. Hinterlassenenversorgung (AHV) / Invaliditätsversicherung (IV) | = gesetzliche Sozialversicherung |
2. Säule | Pensionskasse | = berufliche Vorsorge nach dem BVG (berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) |
3. Säule | Private Vorsorge | = z. B. Fondsversicherung |
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber leisten in die Versicherungen der 1. und 2. Säule Beiträge.
Für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der AHV, hat der Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht.[1] Der Schweiz steht dabei kein Quellenbesteuerungsrecht zu. Wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger eine Rente aus der AHV bezieht, werden diese Rentenbezüge seit 2005 in Deutschland nach § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer besteuert.
Auch für laufende Zahlungen aus einer Pensionskasse (Kasse im Sinne des BVG) hat der Ansässigkeitsstaat nach deutscher Auffassung das Besteuerungsrecht.[2] Die Schweiz vertritt hingegen die Auffassung, dass das Kassenstaatsprinzip nach Art. 19 DBA Schweiz für Auszahlungen aus öffentlich-rechtlichen Pensionskassen greift. Die Rentenbezüge sind seit 2005 in Deutschland nach § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil ohne Anrechnung einer Schweizer Steuer zu besteuern.[3]
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