Zuständigkeit

Sind in eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht lediglich Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG einzubeziehen, so ist hierfür das Finanzamt Neubrandenburg zentral für das gesamte Bundesgebiet zuständig.[1] Hieran ändert sich auch nichts, wenn daneben Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Ruhegehälter) vorliegen, die jedoch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs unterliegen. Für den Fall, dass diese Abgeltungswirkung durch Eintragung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 4 i.V. mit § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG durchbrochen wird, ist für die zu erfolgende Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht das Betriebsstättenfinanzamt örtlich zuständig.[2]

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

Beschränkt Steuerpflichtige, die deutsche Ruhegehälter beziehen, haben die Möglichkeit, die Anwendung des DBA-Türkei bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beantragen und dadurch eine Freistellung des Ruhegehalts bis zu 10.000 EUR sowie eine Begrenzung des Lohnsteuersatzes auf 10 % zu erhalten. Das Betriebsstättenfinanzamt hat in diesen Fällen auf Grundlage des § 39 Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 5 EStG eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Der Teil des 10.000 EUR-Freibetrags, der auf diesem Wege bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren ausgeschöpft wird, ist ab dem VZ 2016 auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung entsprechend auszuweisen. Die zuständigen Arbeitgeber müssen hier insbesondere darauf achten, dass bei Vorliegen mehrerer Ruhegehälter keine Mehrfach-Freistellung erfolgt.

Lohnsteuererstattungsantrag

Wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt bzw. beantragt, so besteht für betroffene Steuerpflichtige in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt die nachträgliche Erstattung der nicht abkommensgemäß erhobenen Lohnsteuer zu beantragen. Ein solcher Antrag führt nicht zu einer Aufhebung der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs, weshalb dieses Verfahren unabhängig von einer eventuellen Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht durchzuführen ist.

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