Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei vom 19.9.2011 ist zwar erst am 1.8.2012 in Kraft getreten, aber bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Gegenüber dem vorhergehenden DBA hat sich insbesondere die abkommensrechtliche Behandlung von Alterseinkünften grundlegend geändert.

Hinsichtlich Renten aus der Türkei an Steuerinländer/Renten aus Deutschland an türkische Steuerausländer sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

a) Renten im öffentlichen Dienst

Für Ruhegehälter aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer der beiden Vertragsstaaten ist Art. 19 DBA-Türkei maßgebend. Je nach Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ergibt sich in der Folge ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats (für Angehörige des Kassenstaats) oder des Ansässigkeitsstaats (in den Ortskräftefällen).

b) Renten bei einer früheren Tätigkeit für private Arbeitgeber:

Das Besteuerungsrecht für derartige Einkünfte steht gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-Türkei im Grundsatz dem Ansässigkeitsstaat zu. Allerdings erhält nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Türkei der Quellenstaat ebenfalls ein auf 10 % der Brutto-Renteneinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht, soweit der Brutto-Rentenbetrag (für alle Renten aus diesem Staat) einen Betrag i. H. von 10.000 EUR übersteigt. Soweit Deutschland der Ansässigkeitsstaat ist, wird die Doppelbesteuerung der diesen Betrag übersteigenden Renteneinnahmen nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und d DBA-Türkei durch eine Steuerfreistellung vermieden. Vereinfacht ausgedrückt darf der Ansässigkeitsstaat alle Renteneinnahmen bis 10.000 EUR besteuern, während der Quellenstaat den übersteigenden Betrag besteuert. Da die Besteuerung in Deutschland aber je nach Rentenart (Betriebsrenten oder Sozialversicherungsrenten) in verschiedenen Systemen (Lohnsteuer oder Veranlagung) erfolgt, ergeben sich komplexe Anwendungsfragen.

Das BMF[1] hat hierzu ein umfassendes Anwendungsschreiben herausgegeben, wobei die Praxisfragen anhand von detaillierten Beispielen erläutert werden. Zu unterscheiden sind hierbei insbesondere die beiden Fallgruppen:

  • Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus der Türkei
  • Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland

die nachfolgend im Detail erläutert werden.

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