Leistungen aufgrund des gesetzlichen Sozialversicherungsrechts können nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Belgien sowohl im Quellenstaat Belgien als auch im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden. Da der Begriff "aufgrund des Sozialversicherungsrechts" neben der eigentlichen Rentenversicherung auch weitere Leistungen der Sozialversicherung umfassen kann, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob diese vorrangig unter Art. 15 oder nachrangig unter Art. 19 DBA-Belgien fallen. Probleme bereiten hierbei insbesondere Lohnersatzleistungen. Ob Belgien als Kassenstaat (Quellenstaat) sein nach dem DBA gegebenes Besteuerungsrecht wahrnimmt, richtet sich ausschließlich nach dem dortigen innerstaatlichen Recht. Nach den Informationen (insbesondere für Grenzgänger) ist dies der Fall, und es muss eine Steuererklärung für Gebietsfremde ausgefüllt werden.[1] Deutschland stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.[2]

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