Mit einer vergleichbaren Problematik musste sich der EuGH bei der Einkommensermittlung beschränkt Steuerpflichtiger beschäftigen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der EuGH-Entscheid, dass die mangelnde Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung bei beschränkter Steuerpflicht gegen EU-Recht verstößt.
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