Wurde in der Ansparphase eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 56, 63 oder 66 EStG) gewährt, wegen einer begünstigten Zahlung eine betriebliche Altersversorgung oder der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend gemacht (Zahlungen in einen sog. Riester-Vertrag), so richtet sich die Besteuerung in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 5 EStG. Die steuerbefreiten oder mit Sonderausgabenabzug begünstigten Einzahlungen sind in voller Höhe (zu 100 %) nachgelagert zu versteuern.

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