Ergibt sich nach dem DBA ein ausschließliches Besteuerungsrecht des ausländischen Wohnsitz- oder Quellenstaats, so sind die nach einem DBA steuerbefreiten Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Da in § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG der Begriff "Einkünfte" verwendet wird, können zur Ermittlung des "Schattensteuersatzes" die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Hierbei erfolgt eine Ermittlung nach deutschem Steuerrecht. Der BFH hat es ausdrücklich abgelehnt, die Einkünfte nach ausländischem Steuerrecht anzusetzen oder z. B. Steuern oder Sozialversicherungsabgaben abzusetzen.[1] Zu Einzelfragen siehe H 32b "Ausländische Renteneinkünfte" EStH zum sog. Typenvergleich einer ausländischen Altersversorgung auch bei Anwendung des Progressionsvorbehalts.

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