Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht zu den Ruhegehältern i. S. des Art. 18 OECD-MA (selbst wenn Arbeitgeber Beiträge entrichten), sondern können nach dem OECD-MA nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, da es sich um sonstige Bezüge i. S. des Art. 21 OECD-MA handelt. Viele DBA enthalten aber abweichende Regelungen von diesem Wohnsitzprinzip für Deutschland, indem das sonst nur für Beamtenpensionen geltende Kassenstaatsprinzip (Besteuerungsrecht des Zahlstaates) für Sozialversicherungsbezüge für anwendbar erklärt wird (Regelung entweder im Art. 18 oder 19).

Verschiedene neuere DBA enthalten jedoch Sonderregelungen für Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Die wichtigsten sind:

• Art. 18 Abs. 2 DBA-Dänemark

• Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich 2016

• Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien

• Art. 18 Abs. 2 DBA-Österreich

• Art. 18 Abs. 2 DBA-Schweden

• Art. 18 Abs. 3 DBA-Kanada

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