Art. 18 DBA billigt dem Ursprungsland der Zahlungen regelmäßig kein Besteuerungsrecht für abfließende Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen zu. Allerdings bestehen umfangreiche länderspezifische Regelungen, so ist häufig festzustellen, dass für Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder für Kriegsfolgeentschädigungsleistungen die ausschließliche Besteuerungshoheit beim Quellenstaat liegt (z. B. DBA Ägypten, Argentinien, Indonesien, Ukraine).

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