Die Anwendung des Art. 18 des jeweiligen DBA setzt grundsätzlich die Zahlung durch einen sog. privaten Arbeitgeber voraus. Hingegen sind Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst nur im Kassenstaat steuerpflichtig (i. d. R. Regelung im Art. 19 Abs. 2 DBA).

Bei einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art gilt allerdings im Hinblick auf die Verweisung in Art. 19 Abs. 3 DBA das Wohnsitzprinzip.

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