Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitete Arbeitnehmer (Ruhegehaltsempfänger) selbst, sondern auch andere Begünstigte wie z. B. Witwen, Lebenspartner und Waisen.

Mit dieser Frage beschäftigt sich z. B. die Konsultationsvereinbarung mit Österreich.[1] Ausgangspunkt: Nach Artikel 19 Abs. 2 DBA Österreich dürfen "Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, ... abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist."

Deutschland und Österreich haben sich darauf geeinigt, eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und die nach Artikel 19 Abs. 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie nach dem Tod des ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner weitergezahlt wird.

Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Artikel 19 Abs. 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine ursprünglich dem Artikel 19 des DBA zuzuordnende Ruhegehaltszahlung in den Händen der Rechtsnachfolgerin allein deshalb anders zuzuordnen wäre. Diese nachträglichen Einkünfte beim Rechtsnachfolger sind unter die abkommensrechtliche Einkunftsart einzuordnen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen ist.

Die deutsche Finanzverwaltung wendet diese Auslegung ("Fußstapfentheorie") entsprechend auf vergleichbare Fälle im Verhältnis zu anderen Staaten an.

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