Nach Art. 19 Abs. 2 OECD-MA können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden (Kassenstaatsprinzip).

Voraussetzung hierfür ist, dass die frühere Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit des Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeführt wurde, es sich nicht z. B. um eine Tätigkeit im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (i. S. von § 4 KStG) handelte.

Die Ruhegehälter müssen auf Grund einer unselbstständigen Arbeit im öffentlichen Dienst gezahlt werden. Art. 19 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA beinhaltet eine Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 OECD-MA. Dies bedeutet, dass die frühere Tätigkeit unter Art. 19 Abs. 1 OECD-MA fallen muss, d. h. regelmäßig eine hoheitliche Tätigkeit erfolgte.

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