Der Begriff der Rente wird in Art. 18 Abs. 2, 3 oder 4 der deutschen DBA definiert. Er entspricht dem deutschen Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten für entweder bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist.

Es ist hierbei unbeachtlich, ob der Berechtigte das Stammrecht entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich erworben hat.[1]

Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten[2] bzw. privaten Versorgungsrenten[3] liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit – zumindest nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik Deutschland – nicht vor.

Im Fall der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge räumt die Rechtsprechung[4]

sowie Finanzverwaltung[5] dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein. Er kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern, der allerdings in diesem Fall dann ausschließlich unter die Regelung des Art. 7 (gewerbliche Einkünfte) des DBA fällt. Der Veräußerungsgewinn wäre in diesem Fall als Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rente, vermindert um Veräußerungskosten, und dem Buchwert des Betriebs zu ermitteln.

Lediglich die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile fallen in diesem Fall unter Art. 18 DBA.

Werden hingegen die Rentenzahlungen vollumfänglich als nachträgliche Betriebseinnahmen erfasst, so ist der Gewinn, der entsteht, soweit das steuerliche Kapitalkonto durch die Rentenzahlungen überstiegen wird, ausschließlich nach Art. 7/13 DBA im Betriebsstättenstaat steuerpflichtig. Für die Anwendung des Art. 18 DBA bleibt kein Raum. Prokisch trifft hingegen diese Unterscheidung nicht und sieht Regelungen über Renten als vorrangige Regelung gegenüber der Veräußerungsgewinnregelung, hier i. d. R. Art. 13 DBA, an.[6]

[2] Z. B. BFH, Urteil v. 12.11.1985, DB 1986 S. 254.
[4] BFH, Urteil v. 3.1.1974, BStBl II S. 454.
[6] S. Ismer, in: Vogel/Lehner, DBA 6. Auflage, Rn. 12 und 33 zu Art. 18 OECD-MA.

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