Nach Art. 18 der OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für "private" Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbstständige Tätigkeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat Deutschland zugewiesen. Entsprechendes gilt für Renten, wobei der Rentenbegriff in jedem DBA definiert wird. Insbesondere erfolgt hierbei eine Abgrenzung zu Veräußerungs-/Kaufpreisrenten (-/raten).

Die übrigen Absätze des Art. 18 des jeweiligen DBA regeln ergänzend das Besteuerungsrecht für folgende Bezüge und Zahlungen (nicht identisch und vollständig in jedem DBA geregelt):

 
Vergütung Besteuerungsrecht
Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung

je nach DBA alternativ

Nur Quellenstaat oder

Nur Wohnsitzstaat oder

beide mit Anrechnung der Quellensteuer im Wohnsitzstaat
Kriegsfolgeentschädigungszahlungen Nur Quellenstaat (i. d. R. Deutschland, ohne das Besteuerungsrecht wahrzunehmen; vgl. § 3 Nr. 8 EStG, d. h.: faktische Nichtbesteuerung in beiden Staaten).
Unterhaltszahlungen fast in jedem DBA unterschiedlich geregelt, angestrebt wird jedoch eine systematische Korrespondenz zwischen der steuerlichen Behandlung des Zahlenden und des Empfängers

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