§ 50d Abs. 9 EStG macht zur Verhinderung der Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung bestimmter Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen die Anwendung der Freistellungsmethode auf diese Einkünfte von deren Besteuerung im anderen Staat abhängig. Nach der derzeitig gültigen Fassung des § 50d Abs. 9 EStG ist die Freistellung von Einkünften ausgeschlossen, wenn sie aufgrund der Anwendung eines DBA durch den anderen Staat von einer Besteuerung dort ausgenommen oder dort nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können[1] oder wenn der Steuerpflichtige im anderen Staat mit den Einkünften aufgrund einer dort nur beschränkten Steuerpflicht nicht besteuert wird[2].

Die Finanzverwaltung[3] ist der Auffassung, dass diese Regelungen auch dann Anwendung finden, wenn die Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht besteuert werden, weil sie den unbesteuerten Teil der Einkünfte als "unbesteuerte Einkünfte" im Sinne der Abkommensvorschriften versteht. Der BFH[4] ist dagegen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG angeordneten Rückfalls des Besteuerungsrechts auch dann zu gewähren ist, wenn der andere Vertragsstaat das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt.

[3] BMF, Schreiben v. 20.06.2013, BStBl I S. 980, Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance- base- und Switch-over-Klauseln nach den DBA.
[4] BFH, Urteile v. 20.05.2015, I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90 und I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395-1398.

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