Außerdem ist in einigen DBA (z. B. Art. 28 DBA Österreich 2000) ist eine sog. "Switch-over-Klausel" enthalten, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ansässigkeitsstaat berechtigt, anstelle der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anzuwenden. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn Einkünfte durch Zuordnungs- oder Zurechnungskonflikte oder durch Missbrauchsgestaltungen nicht oder zu niedrig besteuert werden.

 
Hinweis

Gesetzliche Klarstellung

Es ist fraglich geworden, ob allein mit einer Anzeige der Bundesregierung gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung der Übergang zur Anrechnung möglich ist, da ein DBA selbst nur Schrankenrecht ist und nicht "self executing". Mit der Anfügung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AO im Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen wird das BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt werden, die die Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmt, für die in Anwendung des DBA Deutschland als Ansässigkeitsstaat von der Freistellung zur Steueranrechnung übergeht. Diese Bestimmung soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere ermöglichen, kurzfristig und zielgenau eine ungerechtfertigte Steuerbegünstigung zu beseitigen, die durch eine Nichtbesteuerung oder eine niedrige Besteuerung bestimmter Einkünfte oder Vermögen oder von Teilen dieser Einkünfte oder Vermögen im Quellenstaat bei Anwendung der Freistellungsmethode des DBAs eintreten würde, ohne dass eine Änderung des DBA oder der Erlass einer abkommensüberschreibenden Norm erforderlich ist. So soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesichert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge