Es stellt sich die Frage, ob § 20 Abs. 2 AStG gegen die Grundfreiheiten des EGV verstößt. Der EuGH hat dies verneint.[1] Diese Entscheidung ist allerdings zur alten Fassung des § 20 Abs. 2 AStG ergangen, nach der diese Switch-over-Klausel nur bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gegolten hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind zur Frage, ob § 20 Abs. 2 AStG in der aktuellen Fassung EU-widrig ist, die gleichen Grundsätze anzuwenden.
Der Gesetzgeber ist der Beurteilung gefolgt und hat die Anwendung des Escapes nach § 8 Abs. 2 AStG ausdrücklich in den Fällen des § 20 AStG ausgeschlossen, da hier kein Durchgriff durch einen ausländischen Rechtsträger (Zwischengesellschaft) erfolgt, sondern lediglich die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt wird und beide dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen