Es stellt sich die Frage, ob § 20 Abs. 2 AStG gegen die Grundfreiheiten des EGV verstößt. Der EuGH hat dies verneint.[1] Diese Entscheidung ist allerdings zur alten Fassung des § 20 Abs. 2 AStG ergangen, nach der diese Switch-over-Klausel nur bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gegolten hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind zur Frage, ob § 20 Abs. 2 AStG in der aktuellen Fassung EU-widrig ist, die gleichen Grundsätze anzuwenden.

Der Gesetzgeber ist der Beurteilung gefolgt und hat die Anwendung des Escapes nach § 8 Abs. 2 AStG ausdrücklich in den Fällen des § 20 AStG ausgeschlossen, da hier kein Durchgriff durch einen ausländischen Rechtsträger (Zwischengesellschaft) erfolgt, sondern lediglich die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt wird und beide dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienen.

[1] EuGH, Urteil v. 6.12.2007, C – 298/05 "Columbus Container Services BVBA & Co." DB 2008 S. 31.

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