Durch den Wegfall der Verweisung auf die Tatbestände des § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG entfällt die Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG ab 2010 (und auch für alle nicht bestandskräftigen Besteuerungsfälle) die den Dienstleistungsbereich betreffen.

Verbleibende Anwendungsbereiche

Lediglich für den Teilgeschäftsbereich ‹Einkauf für verbundene Unternehmen› oder für Lizenzverwertungsbetriebsstätte bleibt es bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG.

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