Scheitert die Betriebsstättengründung, stehen die Gründungskosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsstätte; § 3c EStG ist anwendbar.[1] Dies führt dazu, dass die Kosten weder im Ausland (mangels Betriebsstättenbegründung) noch im Inland (wegen des funktionalen Zusammenhangs mit geplanten steuerfreien Einnahmen) abzugsfähig sind.
Die Finanzverwaltung übernimmt diese Rechtsprechung[2] und folgt damit nicht der Auffassung von Baranowski (IWB, Fach 3, Deutschland, Gruppe 2, 735), dass die Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung zu Schuldzinsen im Zusammenhang mit Schachtelbeteiligungen[3] entsprechend anzuwenden sind und damit nur Betriebsstättengründungskosten nichtabzugsfähig sein sollen, wenn die Betriebsstättenbegründung darauf abgezielt hätte, Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 und 2 EStG zu erzielen. Ob diese Grundsätze mit der EuGH-Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Berücksichtigung endgültiger Verluste im Stammhausstaat noch vereinbar sind, ist strittig. Der BFH hat sich jedoch – bezüglich eines Drittstaatenfalls[4] – uneingeschränkt für die Nichtabzugsfähigkeit ausgesprochen. Eine Äußerung der Finanzverwaltung steht noch aus.
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