Nach § 11 Abs. 1 BsGaV ist ein Geschäftsvorfall und damit auch alle damit zusammenhängenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einer Betriebsstätte zuzuordnen, wenn dessen Zustandekommen auf der Personalfunktion der Betriebsstätte beruht. Ggf. ist auch hier zu entscheiden, in welcher Betriebsstätte die Personalfunktion mit der größten Bedeutung für den Geschäftsvorfall ausgeübt wird.

Die Zuordnung des Geschäftsvorfalls muss spätestens mit Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung erkennbar erfolgt sein und nachvollziehbar begründet werden.

Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016 – VWG BsGa – BStBl I 2017 S. 182, Rz. 112 ff.[1]

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