Nach § 3 BsGaV besteht eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen, fortzuschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen ist. Sie beinhaltet das Ergebnis der Betriebsstätte und muss daher auch spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung verbindlich erstellt sein. In dieser Nebenrechnung sind

  • die der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte (auch Chancen und Risiken),
  • ihr Dotationskapital,
  • die übrigen Passiva und
  • die zusammenhängenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszuweisen.

Es handelt sich faktisch um eine "Betriebsstättenbilanz" wobei die Rechtsverordnung diesen Begriff nicht benutzt, da die Ermächtigungsgrundlage in § 1 AStG nur ermöglicht, den Fremdvergleich zu definieren. Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet auch fiktive Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die aufgrund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016, VWG BsGa, BStBl I 2017 S. 182, Rz. 51 ff.

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